Reisen so individuell wie Sie >>>

Jetzt Reise finden »
Alle Reisen anzeigen »


AGB und Reisebedingungen


1. GELTUNG/ VERANSTALTERSTELLUNG

Diese AGB und Reisebedingungen gelten für das Reisebüro Weltentdecker Reisen für ausnahmsweise selbst veranstaltete Reisen und soweit sinngem. anwendbar für vermittelte Reisen, jeweils nachrangig zu den AGB des jeweils vermittelten Leistungsträger. Soweit Weltentdecker Reisen als Vermittler tätig ist, obliegt es den Kunden, die AGB des jeweils vermittelten Leistungsträgers selbständig einzusehen. Sollten diese vom Leistungsträger mit der Buchungsbestätigung nicht übermittelt werden, ist dies beim Leitungsträger direkt anzumahnen. Diese AGB erhalten nicht alleine dadurch Geltung, dass vermittelte Leistungsträger Ihrer Verpflichtung zur Überlassung von AGB nicht oder verspätet nachgekommen sind.


2. REISEANMELDUNG

2.1. Die Anmeldung eines Reiseteilnehmers zu einer Reise versteht sich als Vertragsangebot. Erst mit der schriftlichen Reisebestätigung wird rechtskräftig ein Reisevertrag geschlossen. Der Reiseanmelder bleibt an sein Vertragsangebot 7 Kalender-Tage gebunden.

2.2. Jeder Anmelder haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen.

2.3. Kommt - z.B. bei Abschluss über Ebay - entgegen der Ausführungen des 2.1. ausnahmsweise ein Reisevertrag bereits mit der Anmeldung des Reiseteilnehmers zustande, kann der Veranstalter binnen 3 Tagen nach Vertragsschluss sanktionsfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Ausschreibung beworbene Reiseleistung zum Zeitpunkt des Beginns der Bewerbung noch (zum angegeben Preis) verfügbar war, aber durch Zwischenverkäufe anderer Veranstalter oder Reisemittler oder durch andere Gründe, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, zwischenzeitlich entweder gar nicht mehr, oder nur noch zu deutlich höheren Kosten zu Verfügung steht.


3. BEZAHLUNG/ VERZUG

3.1. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zu bezahlen ist. 
80% sind unaufgefordert bis 30 Tage vor Reiseantritt zu begleichen. Bei dynamisch produzierten Reisen, insbesondere bei Pauschalreisen inkl. Flug, kann abweichend hiervon eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises binnen 7 Tagen nach Reisebestätigung und Rechnung gefordert werden.

3.2. Bei Reisen die aus mehreren Teilleistungen bestehen, beziehen sich die Fristen des 3.1.- soweit Sie auf den Reiseantritt/Reisebeginn abzielen - auf den Startzeitpunkt der ersten Teilleistung, gelten indes für die gesamte im Zusammenhang gebuchte Reiseleistung.

3.3. Es können im Einzelfall schriftlich andere als die in 3.1. genannten Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

3.4. Bei Reisen, die auch einen Flug enthalten, kann der Veranstalter die Zahlung des Fluges mit Ticketausstellung verlangen. Für den verbleibenden Reisepreis gelten dann die Regelungen des 3.1. oder des 3.3.

3.5. Sofern die geforderte erste Anzahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist geleistet wird, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Er hat dann Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200.- Euro. Ungeachtet dessen kann er einen höheren Schaden geltend machen, sofern ihm dieser entsteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der gebuchte aber nicht bezahlte Platz nicht mehr anderweitig verkauft werden kann. 
Sofern die zweite Teilzahlung nicht bis zur Fälligkeit eingeht, versendet der Veranstalter eine kostenpflichtige Mahnung per Email. Nach weiteren 2 Tagen folgt eine Mahnung per eingeschriebenem Brief, mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung. Die Kündigung gilt sodann mit erfolglosem Fristablauf als ausgesprochen und muss nicht mehr eigens erklärt werden, wobei bereits zur Zahlung fällige Teile des Reisepreises verwirkt werden. Der Veranstalter kann diese einbehalten und weiter einfordern, auch wenn er durch seine Kündigung im Weiteren von der Leistungspflicht entbunden ist. Ungeachtet dessen kann er einen höheren Schaden geltend machen, sofern ihm dieser entsteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der gebuchte aber nicht bezahlte Platz nicht mehr anderweitig verkauft werden kann. Ersparte Aufwendungen werden, sofern vorliegend, in Abzug gebracht. Sofern der Kunde wider besseres Wissen oder fahrlässig behauptet, eine Zahlung geleistet zu haben, die tatsächlich nicht geleistet wurde, darf der Veranstalter das Vertrauensverhältnis als gravierend verletzt annehmen und den Reisevertrag fristlos kündigen. Einer Mahnung oder Androhung der Kündigung bedarf es nicht. Zu weiteren Zahlungen gilt vorstehendes analog zur Kündigung nach erfolglosem Fristablauf.


4. LEISTUNGEN/ LEISTUNGSÄNDERUNGEN

4.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich erschöpfend aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung der Reise, es sei denn Änderungen oder Ergänzungen wurden in Schriftform vereinbart.

4.2. Es gilt dabei jeweils diejenige Ausschreibung auf die hin die Anmeldung erfolgte. Spätere Änderungen oder frühere Fassungen haben für den konkreten Reisevertrag keine Gültigkeit.

4.3. Der Veranstalter behält sich vor, Leistungen zu ändern, soweit diese die Reise dem Charakter nach nicht verändern und der TN hierdurch keinen wesentlichen Nachteil erfährt. Genannte Unterkünfte oder Transportleistungsträger verstehen sich immer unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als fix vereinbart oder sind bereits durch Hotelvoucher oder Flugtickets bestätigt.

4.4. Bei Flugreisen, die als Umsteigeverbindungen gekennzeichnet sind, behält sich der Veranstalter vor, Flüge ggf. auf unterschiedlichen Airlines durchzuführen (d.h. am Umsteigepunkt muss ggf. die Fluggesellschaft gewechselt und dazu das Gepäck abgeholt und neu eingecheckt werden). Er behält sich weiter vor, Anschlüsse zu buchen, die einen Aufenthalt von bis zu 12 Stunden am Umsteigepunkt vorsehen. Er wird sich bei einer Anschlusszeit von mehr als 6 Stunden gem. Flugplan indes bemühen, dem TN ggf. gemeinsam mit anderen TN ein Zimmer in einem Hotel zur Verfügung zu stellen, in dem der TN sich frisch machen und sein Gepäck deponieren kann, vorausgesetzt, die Einreise in das Land in dem der Umsteigepunkt liegt, ist ohne zuvor zu beantragendes Visum möglich.

4.5. Der Veranstalter behält sich vor, Hotels und Fluggesellschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Reisebeschreibung als fix benannt und/ oder schriftlich fest zugesagt sind, erst innerhalb der letzten 3 Wochen vor Abreise endgültig festzulegen und dem Teilnehmer bis spätestens 7 Tage vor Abreise zu benennen. Er behält sich weiter vor bei Reisen, die sich aus mehreren Segmenten zusammensetzen (z.B. Rundreise und Badeaufenthalt) die Reihenfolge in der diese Segmente durchgeführt werden zu ändern, bei Rundreisen auch deren Richtung und Ablauf, soweit die wesentlichen Sehenswürdigkeiten gem. Reisebeschreibung trotz Änderung des Ablaufs oder der Ablaufrichtung erhalten bleiben.

4.6.  Der Veranstalter behält sich vor, in der Werbung angegebene und im Reisevertrag vereinbarte An- und Abreisedaten bis zur endgültigen Festlegung des Transportführers um bis zu maximal 24 Stunden nach vorne oder hinten zu verlegen. Allerdings muss die Verlegung so gestaltet sein, dass die Reisezeit in Abwesenheitstagen nach Kalender hierdurch nicht verkürzt wird und der TN nicht gezwungen wird zusätzliche Urlaubstage zu verwenden.


5. PREISÄNDERUNGEN

5.1. Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, so wie sich die Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen.

5.2. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der TN berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.


6. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

6.1. Ein Rücktritt gleich aus welchem Grund muss dem Veranstalter per Einschreiben erklärt werden.

6.2. Tritt der TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung des Reisepreises unter Abzug der ersparten Aufwendungen verlangen.

6.3. Sofern es sich um eine Reiseleistung ohne Flug handelt, steht es dem TN offen eine Ersatzperson zu benennen, die die grundlegenden Voraussetzungen für diese Reise erfüllt und die an seiner statt in den Reisevertrag eintritt. Die Ersatzperson muss Ihren Eintritt gegenüber dem Veranstalter und Zustimmung zu dessen Reisebedingungen per eingeschriebenem Brief erklären. Sofern eine Unterbringung gemeinsam mit einer oder mehreren weiteren TN im gleichen Zimmer gebucht war, bedarf es auch der schriftlich erklärten Zustimmung aller in diesem Zimmer untergebrachten volljährigen TN. Eine Bennennung von Ersatzpersonen bei Buchung von Reisen mit minderjährigen Kindern ist ausgeschlossen, es sei denn der Ersatz tritt für eben diese Kinder ein. Der Veranstalter berechnet für die Änderung eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 150.- und entstehende Mehrkosten, wo gegeben. Der Veranstalter kann eine Ersatzperson ablehnen, wenn er nicht gänzlich unbegründete Zweifel an der Eignung der Person für die gebuchte Reise hat. Er muss diese Zweifel nicht im Detail begründen oder beweisen, lediglich grob darlegen, weshalb Sie bestehen. Bei der Nennung einer Ersatzperson haftet der ursprüngliche TN auch nach Anerkennung der Ersatzperson durch den Veranstalter für die Erfüllung des Reisevertrages und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen.

6.4. Aufgrund von Bestimmungen der Fluglinien ist es bei Reisen, die einen Flug beinhalten i.d.R. nicht möglich, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Es steht dem TN aber frei, Flüge für die Ersatzperson auf eigene Rechnung ggf. neu zu buchen und dann den Eintritt der Ersatzperson in alle weiteren Reiseleistungen gem. den Maßgaben des 6.3. zu verlangen. Ersatzpersonen müssen indes ggf. auf dem exakt selben Flug gebucht werden, der für den TN vorgesehen war.


7. NEBENPFLICHTEN/ BESONDERE PERSONENGRUPPEN/ KINDER

7.1. Jeder TN hat für sich und selbständig dafür zu sorgen, dass er alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Insbesondere hat er sich selbständig um Impfpflichten, Visa-Erfordernisse und die benötigten Reisedokumente und deren Gültigkeit zu kümmern. Dies gilt auch für Transitvisa. Soweit der Veranstalter hierzu in der Reiseausschreibung Angaben macht, verstehen sich diese als unverbindliche Hinweise, die jeder TN selbständig auf Ihre Vollständigkeit, Validität und Aktualität zu überprüfen hat. Reisende die nicht die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen dies dem Veranstalter mit Buchung, spätestens aber mit Zustellung der Buchungsbestätigung unter Nennung Ihrer Staatsbürgerschaft mitteilen.

7.2. Der TN verpflichtet sich, Zeitvorgaben während der Reise einzuhalten, insbesondere zu von der Reiseleitung genannten Zeiten an vereinbarten Treffpunkten zu erscheinen. Der Veranstalter kann bei Zeitüberschreitungen um mehr als 30 Minuten im Einzelfall die Reise ohne die verspäteten TN fortsetzen. Diesen obliegt es dann auf eigene Rechnung und Organisation selbstständig für die Weiterreise zum nächsten Punkt zu sorgen, an dem Sie die Gruppe treffen können. Sofern Gefahr in Verzug ist (z.B. wegen unaufschiebbarer Anschlusstermine, wie Flüge) oder sofern ein TN bereits einmal mehr als 30 Minuten verspätet zu einem Treffpunkt erschienen ist, kann der Reiseleiter die Reise bereits nach einer Wartezeit von 15 Minuten fortsetzen.

Bei einer vom Veranstalter organisierten Bahnanreise zum Flughafen hat der TN Zugausfälle und Verspätungen einzukalkulieren und muss mindestens einen Ersatzzug sowie eine Ankunft am Flughafen fahrplanmäßig mindestens 3 Stunden vor Abflug einplanen.

7.3. Aus der Tatsache, dass der Veranstalter eine Reisebuchung auch noch relativ kurz vor Abreise bestätigt, ist nicht zu schließen, dass der Veranstalter damit auch unterstellt, dass alle in 7.1. angeführten Erfordernisse in der verbleibenden Zeit zu erfüllen sind, da dem Veranstalter nicht bekannt sein kann, ob ggf. bereits ein Visum vorliegt oder bestimmte Pflichtimpfungen bereits (z.B. für andere Reisen oder prophylaktisch) absolviert wurden.

7.4. Behinderte oder chronisch kranke Menschen oder sonstig körperlich oder geistig oder psychisch eingeschränkte TN sind verpflichtet den Veranstalter mit Anmeldung schriftlich per Einschreiben über Ihre Behinderung/ Erkrankung zu informieren, sofern die Behinderung oder Erkrankung Einfluss auf den Ablauf der Reise haben kann, z.B. durch zusätzliche Erfordernisse, medizinische Betreuung, Hilfen, zusätzlichen Zeitbedarf, Ansteckungsgefahren, die Unmöglichkeit zur Teilnahme an Programmpunkten ganz oder in Teilen, etc. Die Informationspflichten beziehen sich nicht nur auf absehbare, sondern auch auf denkbare Einschränkungen, die möglicherweise nicht oder noch nicht bestehen, sich aber aus der Erkrankung/ Behinderung zukünftig ergeben können. Wird diese Information unterlassen, kann der Veranstalter zu jedem Zeitpunkt die Leistung verweigern und den Reisevertrag kündigen bzw. abbrechen. Der TN hat dann weder Anspruch auf Ersatz des Reisepreises (auch nicht in Teilen) noch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, die ihm durch den Abbruch bzw. die Leistungsverweigerung durch den Veranstalter entstehen. Sofern der Vertrag bereits geschlossen ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter von den Einschränkung im Sinne des § 8.4. erfährt, kann er den Vertrag außerordentlich kündigen ohne dass daraus dem TN eine wie auch immer geartete Ersatzpflicht oder Entschädigung erwächst. Die Kündigung hat ggf. binnen 7 Tagen nach Bekanntwerden der Einschränkung zu erfolgen. Handelt es sich um eine Einschränkung, bei der der TN bei der gebuchten Reise eine Teilnahme zumindest nicht sicher voraussetzen konnte (z.B. längere Transportstrecken bei Gehbehinderung, Rollstuhl, ansteckende Krankheiten, akute und während der Reise zumindest möglicherweise behandlungsbedürftige Erkrankungen oder Leiden) und hat sich der TN vor Vertragsabschluss nicht ausreichend zu seinen Einschränkungen geäußert und hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit informiert, kann der Veranstalter auch im Falle einer Kündigung durch ihn eine Stornoentschädigung verlangen, die der entspricht, die angefallen wäre, hätte der TN zu diesem Zeitpunkt die Reise selbst storniert.

7.5. Der Veranstalter kann jederzeit den Vertragsabschluss mit Personen verweigern, die die Voraussetzungen des 7.3. erfüllen. Die Entscheidung, ob ein TN nach Maßgabe der objektiv absehbaren Belastungen für ihn individuell oder für die Gruppe zum Vertragsschluss angenommen wird, liegt alleine beim Veranstalter. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Veranstalters wird ausgeschlossen, es sei denn diese erfolgt nachweisbar diskriminierend und ohne sachlichen Anlass oder grob pflicht- oder treuwidrig.

7.6. Der Veranstalter behält sich vor, ohne weitere Nennung von Gründen die Teilnahme von Kindern und/ oder Jugendlichen unter 18 Jahren an bestimmten Reisen abzulehnen. Die Entscheidung, ob ein Kind/ Jugendlicher nach Maßgabe der objektiv absehbaren Belastungen für ihn individuell oder für die Gruppe zum Vertragsschluss angenommen wird, liegt alleine beim Veranstalter. Auf Nachfrage wird der Veranstalter die Gründe für die Verweigerung darlegen. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Veranstalters wird ausgeschlossen, es sei denn diese erfolgt grob pflicht- oder treuwidrig.


8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

8.1. Nimmt der TN aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht an der Reise teil ohne vor Reiseantritt eine Stornierung erklärt zu haben, besteht gegenüber dem Veranstalter kein Erstattungsanspruch für vermeintlich geringere Kosten. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge unvermeidbarer vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Leistungsverzicht durch den TN verschuldet wurde, vorsätzlich bzw. freiwillig erfolgt, es sich um eher unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung vertragliche, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Erstattete Teilleistungen gibt dieser ggf. zu 70% an den TN weiter, 30% behält er als Bearbeitungsgebühr ein. Die Definition der Begriffe „unvermeidbare vorzeitige Rückreise” und „zwingende sonstige Gründe” ergibt sich aus der üblichen Definition der Voraussetzungen für den Leistungsfall bei Reiseabbruch der Reiserücktritts- und Abbruchversicherungen deutscher Versicherungen und folgt den in diesen üblicherweise geforderten Nachweispflichten.

8.2. Sofern der TN auf eigene Veranlassung eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählt bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung der gebuchten Leistung, auch nicht anteilig.


9. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER/ AUFHEBUNG

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw. während der Reise den Reisevertrag kündigen:

9.1. Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, sofern die Reise Ihrem Charakter nach typischerweise eine Mindestteilnehmerzahl hat (z.B. Rundreisen). Der TN erhält den bereits gezahlten Reisepreis dann unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des TN sind ausgeschlossen.

9.2. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder stark beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der TN den Vertrag kündigen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Kündigung sind vor Abreise ergehende Reisewarnungen des auswärtigen Amtes, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder so nicht bestanden und deren Aufhebung bis zur geplanten Abreise nicht sicher absehbar ist. Von Seiten des Veranstalters kann eine Absage oder ein Abbruch auch durch individuelle Gefahren und Erfordernisse begründet werden, z.B. durch eine regionale Veränderung der Sicherheitslage oder regionale Naturkatastrophen und Unwetter (auch wenn diese nicht oder noch nicht zu einer Reisewarnung des auswärtigen Amtes geführt haben) oder durch epidemische Erkrankungen in der Reisegruppe (bei gleichzeitiger Erkrankung und Reiseunfähigkeit von mehr als 40% der TN oder Erkrankung einzelner TN die unter das Bundesseuchenschutzgesetz fällt). Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt auch für alle Leistungen die vom Veranstalter bereits erbracht, vom TN jedoch noch nicht genutzt sind, z.B: Flug- oder Hotelkosten, soweit diese bereits angefallen und nicht stornierbar bzw, erstattbar sind. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Eventuelle Mehrkosten für eine vorgezogene Rückbeförderung und alle weitern durch den Abbruch entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom TN zu tragen, auch wenn dieser individuell nicht für den Abbruch verantwortlich ist.

9.3. Der Veranstalter kann den TN sowohl vor Reiseantritt als auch in deren Verlauf von der Reise ausschließen und den Reisevertrag auch während der Reise aus wichtigem Grund fristlos kündigen, sofern sich der TN gegenüber dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen oder gegenüber anderen TN in einer Weise verhält, die strafrechtlich bedeutsam ist. Hierunter fallen z.B. sexuelle Belästigungen, Beleidigungen, Verleumdungen, Körperverletzung u.ä. Der Ausschluss bedarf keiner vorherigen Mahnung. Der Veranstalter wird mit der Kündigung aus wichtigem Grund von allen weiteren Leistungspflichten befreit, behält aber den Anspruch auf Zahlung der Reise in mindestens der Höhe, die bei einem Reisestorno zum gleichen Zeitpunkt auch angefallen wäre. 
Die Kündigung aus wichtigem Grund kann auch ausgesprochen werden, wenn sich der TN während der Reise gegenüber Dritten in strafrechtlich relevanter Form verhält, z.B. bei Hoteldiebstählen, rassistischen oder diskriminierenden Äußerungen, etc.


10. MÄNGELRÜGE/ GEWÄHRLEISTUNG/ GEFAHRENÜBERGANG

10.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dem Veranstalter ist angemessen Zeit einzuräumen um für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern und stattdessen einen Ersatz anbieten, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende ist gehalten, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten gering zu halten. Das Abhilfeverlangen ist immer unmittelbar nach Erkennen der nicht vertragsgem. Leistung schriftlich direkt an den Veranstalter oder an von ihm beauftragte Dritte (Reiseleiter) zu richten. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz per Telefax oder Email zu verständigen. Die Nachweispflicht für die Absendung liegt beim TN: Mangelt es an einem rechtzeitig vorgetragenen schriftlichen Abhilfeersuchen wird der Veranstalter von jeder Haftung und Ersatzleitung befreit. Bei minderen und beseitigbaren Leistungsstörungen durch Leistungsträger vor Ort (z.B. Hotels) hat der TN zunächst den Leistungsträger selbst zur Beseitigung aufzufordern und nur wenn diese nicht binnen angemessener Frist erfolgt, den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen unverzüglich zu benachrichtigen.

10.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und/oder eigenmächtig und ohne Zustimmung des Veranstalters Abhilfe schafft, es sei denn die Abhilfe war zwingend geboten um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden oder der Veranstalter hat trotz entsprechender Information nicht innerhalb zumutbarer Zeit für Abhilfe gesorgt.

10.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4. Schadenersatz: Der TN kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10.5. Der Veranstalter leistet keinen Ersatz für Wagnisse und Einschränkungen, die landestypisch angelegt und auch bei sorgfältiger Vorbereitung unvermeidbar sind oder bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen. Der Veranstalter leistet in keinem Fall Ersatz für verlorenes oder gestohlenes Gepäck. Der TN hat zu jeder Zeit selbständig dafür Sorge zu tragen, dass sein Gepäck sicher verwahrt ist und Wertgegenstände gesichert aufzubewahren und sich ggf. gegen Verlust zu versichern. Eine angebotene Gepäckaufbewahrung gleich an welchem Ort erfolgt auf Gefahr des TN, auch wenn das Angebot durch den Veranstalter unterbreitet wurde.

10.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. In Ihrem eigenen Interesse sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10.7. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.


11. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS

11.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung und die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.

11.2. Bei Reisen mit Linienflügen, bei denen die Haftung nach dem „Warschauer Abkommen” oder in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt ist, können keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Alle Ansprüche sind hier ggf. direkt an die Airline zu richten, auch wenn der Flug Bestandteil einer Gesamtreiseleistung war.

11.3. Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei- geführt wird, oder b) soweit der Veranstalter für einen dem TN entstehenden Schaden wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.4. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung des Veranstalters in der Reiseausschreibung angeboten werden, sind keine Leistungen des Veranstalters und fallen nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung des Veranstalters für solche Leistungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte (z.B. Reiseleitung) an der Leistung teilnehmen oder diese beworben oder diese vermittelt haben.

11.5. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als dass aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.


12. REISELEITUNG

„Reiseleiter“ sind nicht zwingend Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Sofern Sie weder Angestellte noch direkte Erfüllungsgehilfen sind, haftet der Veranstalter nicht für Handlungen der Reiseleiter. Die Vertretungsberechtigung von Reiseleitern beschränkt sich - soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gefasst - auf die Entgegennahme von Beschwerden und Reklamationen. Reiseleiter können den Veranstalter nicht rechtsgeschäftlich verpflichten oder für diesen vertragliche Bindungen eingehen, modifizieren oder aufheben, auch dann nicht, wenn sie dessen direkte Angestellte oder Erfüllungsgehilfen sind.


13. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

13.1. Der Veranstalter empfiehlt dem TN den Abschluss einer Reiserücktritts- und Abbruchversicherung.

13.2. Der TN willigt ein, dass während der Reise vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen angefertigtes Bildmaterial in Form von Videos oder Fotos vom Veranstalter für Werbezwecke genutzt werden kann, auch wen der TN auf diesem Bildmaterial in Person zu sehen ist. Der TN verzichtet insoweit auf sein Bestimmungsrecht über die Veröffentlichung von Bildmaterial.


14. GERICHTSSTAND

Gerichtstand ist Mannheim, Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Die Gültigkeit von ausländischem Recht wird auch für den Fall ausgeschlossen, das die betreffende Partei Staatsbürger des angesprochenen Auslandes ist oder dort ihren Firmensitz hat. Der TN verzichtet abschließend und unwiderruflich auf Klagen gegen den Veranstalter, dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vor ausländischen Gerichten.


15. SCHRIFTFORMERFORDERNIS

Für alle Verabredungen gilt die Schriftform. Mündliche Abreden und weitere Vereinbarungen gelten als nicht getroffen. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses genügt die Nachricht per Email, es sei denn es wird im Gesetz oder in diesen Reisebedingungen ausdrücklich ein (eingeschriebener) Brief gefordert. Eingeschriebene Briefe sind nur als physische Poststücke und nicht als Email-Einschreiben zulässig.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass schriftliche Mitteilungen per Email an die Emailadresse(n) erfolgen, die von der Gegenseite entweder angegeben oder im Zusammenhang mit der Buchung benutzt wurde(n). Die jeweilige Partei ist selbst dafür verantwortlich, den eigenen Email-Account inkl. SPAM-Filter regelmäßig zu sichten, genügend Kapazität für den Emaileingang vorzuhalten und Änderungen der Emailadresse der anderen Partei per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Zum Beweis des Eingangs genügt der Nachweis der Absendung.


16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall, dass eine Bestimmung sich als unwirksam erweist, an deren Stelle die alternative Bestimmung zu akzeptieren, die der wirtschaftlichen Regelungsintention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und dabei wirksam ist.